ALLGEMEINE GESCHÄFTS- UND
MONTAGEBEDINGUNGEN
Stand: März 2019
I. GELTUNG UND
VERTRAGSSCHLUSS
- Die nachstehenden Geschäfts- und Montagebedingungen gelten für unsere
sämtlichen Leistungen in der bei Vertragsschluss aktuellen Fassung. Ergänzend gelten unsere Verrechnungssätze in der bei Vertragsabschluss aktuellen
Fassung.
- Unsere Liefer- und Montagebedingungen sowie die
Verrechnungsgrundsätze gelten auch für künftige Geschäfte mit dem Kunden in der bei Vertragsschluss jeweils aktuellen Fassung.
- Es gelten vorbehaltlich vertraglicher Vereinbarungen
ausschließlich die unter Abschnitt I Nr. 1 aufgezählten Regelungen. Andere Regelungen werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich
widersprechen.
- Unsere Angebote sind freibleibend. Ein Vertrag kommt erst durch
unsere schriftliche Auftragsbestätigung zustande. Der Umfang unserer Leistungen wird durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung nebst schriftlichen Anlagen
abschließend bestimmt.
- Abreden und Änderungen werden erst mit unserer schriftlichen
Bestätigung wirksam. Dies gilt auch für die Abbedingung dieser Regelung.
- Von uns übergebene Unterlagen und gemachte Angaben wie
Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur verbindlich, soweit wir diese ausdrücklich als Vertragsbestandteil aufführen bzw. ausdrücklich auf diese Bezug
nehmen.
- An sämtlichen Informationen und übergebenen Unterlagen (Muster,
Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Dokumentationen – auch in elektronischer Form -) behalten wir uns unsere Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie dürfen Dritten nicht ohne
unsere vorherige schriftliche Zustimmung zugänglich gemacht werden.
- Die Schriftform kann durch Fax, nicht jedoch durch die elektronische Form
gem. § 126 a BGB oder die Textform gem. § 126 b BGB ersetzt werden.
II. PREISE UND ZAHLUNG
- Unsere Preise gelten ab Werk zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweiligen
gesetzlichen
Höhe, Verpackung und
Verladung.
a) Bei Leistungen innerhalb der
europäischen Union hat der Kunde zum Nachweise seiner Befreiung von der Umsatzsteuer seine Umsatzsteueridentifikationsnummer rechtzeitig vor dem vertraglich vereinbarten
Liefertermin mitzuteilen. Im Falle des Unterbleibens der rechtzeitigen und vollständigen Mitteilung behalten wir uns die Berechnung der jeweils geltenden Umsatzsteuer
vor.
b) Bei Leistungen außerhalb der
europäischen Union sind wir berechtigt, die gesetzliche Umsatzsteuer nachzuberechnen, wenn uns der Kunde nicht innerhalb eines Monats nach dem jeweiligen Versand einen
Ausfuhrnachweis zuschickt.
- Kostenvoranschläge sind nur in Schriftform bindend.
- Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen werden zu den
jeweiligen aktuellen Verrechnungssätzen, welche bei uns angefordert werden können, abgerechnet. Für Arbeiten außerhalb normaler Arbeitszeiten, sowie an Wochenendtagen und
Feiertagen, werden Zuschläge erhoben. Reise- und Wartezeiten gelten als Arbeitszeit.
- Sofern keine besondere Abrede getroffen ist, sind Zahlungen
innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug auf eines unserer Konten zu leisten.
- Der Kunden kann nur mit den im Grunde und der Höhe nach unbestrittenen
oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Der Auftraggeber darf ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn ein
Gegenanspruch aus diesem Vertrag beruht.
- Zahlungen des Kunden werden mit Zugang unserer Rechnung fällig. Der
Kunde kommt 11 Tage nach Zugang der Rechnung ohne weitere Mahnung in Verzug.
- Die Preise des Angebotes gelten nur bei Bestellung des vollen
Umfanges der angebotenen Leistungen.
III. LEISTUNG, GEFAHRENÜBERGANG,
ENTGEGENNAHME
- Zumutbare Teilleistungen behalten wir uns vor.
- Bei Werkleistungen geht mit deren Abnahme die Gefahr auf den Kunden
über.
- Übernimmt der Kunde den Transport der Sache vom Herstellungsort zur
Verwendungsstelle hat er die Gefahr für die Dauer des Transportes zu tragen.
- Die Regelung über den Gefahrenübergang gelten auch wenn Teilleistungen
erbracht wurden oder weitere Leistungen von uns zu erbringen sind.
- Verzögert sich oder unterbleibt die Lieferung oder Abnahme in Folge
von Umständen die uns nicht zuzurechnen sind, geht die Gefahr vom Tage der Meldung der Lieferbereitschaft bzw. Abnahmebereitschaft auf den Kunden über
- Wir verpflichten uns, vom Kunden verlangte Versicherungen auf dessen
Kosten abzuschließen.
- Der Kunde darf die Entgegennahme der Lieferung/Leistung bei
unwesentlichen Mängeln und Mengenabweichungen unbeschadet seiner Rechte aus VIII nicht verweigern.
IV. EIGENTUMSVORBEHALT
- Das Eigentum an Liefergegenständen geht erst nach deren vollständiger Bezahlung
auf den Kunden über. Soweit die Gültigkeit des Eigentumsvorbehalts im Bestimmungsland an bestimmte Voraussetzungen oder besondere Formvorschriften geknüpft ist, hat der Kunden für
deren Erfüllung Sorge zu tragen.
- Der Kunde darf den Liefergegenstand vor Eigentumsübergang weder
verpfänden, veräußern, noch zur Sicherung übereignen. Bei Pfändung sowie Beschlagnahme oder sonstigen Verfügungen durch Dritte hat der Kunde auf unser Eigentum hinzuweisen
und uns unverzüglich darüber zu informieren.
- Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei
Zahlungsverzug, sind wir zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt. Der Kunde ist zur Herausgabe verpflichtet. Weder die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts noch die Pfändung
des Liefergegenstandes durch uns gelten als Rücktritt.
- Ein Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen
des Kunden berechtigt uns, vom Vertrag zurück zu treten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
V. LEISTUNGSFRIST
- Die Einhaltung der vereinbarten Leistungsfrist setzt voraus, dass alle
kaufmännischen und technischen Fragen zwischen uns und dem Kunden geklärt sind und der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, verlängert
sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt nicht, wenn die Verzögerung durch uns zu vertreten ist.
- Die Einhaltung der Leistungsfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger
und rechtzeitiger Selbstbelieferung, sich erkennbar abweichende Verzögerungen teilen wir mit.
- Die Leistungsfrist ist eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf die
Lieferbereitschaft mitgeteilt ist. Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist der Abnahmetermin maßgebend, hilfsweise unsere Meldung der
Abnahmebereitschaft.
- Ist die Nichteinhaltung der Leistungsfrist zurückzuführen auf
höhere Gewalt, auf Arbeitskämpfe, Verzögerung des Erhalts staatlicher Genehmigungen oder sonstige außerhalb unseres Einflussbereiches liegende Ereignisse, verlängert
sich die Leistungsfrist angemessen. Dies gilt auch, falls wir mit der Erbringung unserer Leistungen in Verzug sein sollten. Sich erkennbar abzeichnende Verzögerungen teilen wir
mit:
- Werden die Lieferungen bzw. die Abnahme des Liefergegenstandes aus
Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten berechnet. Die Geltendmachung weiteren Schadenersatzes bleibt
vorbehalten.
- Wir behalten uns vor, nach Setzung und Ablauf einer angemessenen
Frist zur Lieferung bzw. zur Abnahme anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Kunden mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
VI. LEISTUNGSVERZÖGERUNG UND
UNMÖGLICHKEIT
- Der Kunde kann bei teilweiser Unmöglichkeit nur vom Vertrag zurücktreten, wenn
die Teilleistung nachweisbar für den Kunden ohne Interesse ist. Ist dies nicht der Fall, so hat der Kunde den auf die Teilleistung entfallenden Vertragspreis zu zahlen. Im Übrigen
gilt Abschnitt IX. Tritt Unmöglichkeit während des Annahmeverzuges oder durch Verschulden des Kunden ein, bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet.
- Ist die Unmöglichkeit von keinem Vertragspartner zu vertreten, so
haben wir Anspruch auf einen entsprechenden Teil unserer Vergütung auf geleistete Arbeit.
- Der Kunde ist im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt
berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns während des Verzuges gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos
verstreicht.
VII. ABNAHME
- Unsere Werkleistungen gelten zwei Wochen nach unserer Meldung der
Abnahmebereitschaft als abgenommen, es sei denn, der Kunde rügt schriftlich innerhalb dieses Zeitraumes bestehende wesentliche Mängel.
- Über die Abnahme wird ein Protokoll erstellt, das von beiden Seiten
unterzeichnet wird.
- Zur Abnahmeverweigerung ist der Kunde nur berechtigt, sofern der
Mangel den gewöhnlichen Gebrauch und/oder dessen Wert aufhebt oder erheblich mindert. Sofern das Werk mit Mängeln behaftet ist, die nicht zur Abnahmeverweigerung berechtigen,
hat die Abnahme unter dem Vorbehalt der Mangelbeseitigung zu erfolgen.
- Abnahmeverweigerungen oder Vorbehalte gegen die Abnahme müssen
unverzüglich schriftlich nach Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels erfolgen.
- Die Nutzung des Liefergegenstandes durch den Kunden zu
Produktionszwecken gilt als Abnahme.
VIII. MÄNGELANSPRÜCHE
- Bei Sach- und Rechtsmängeln hat der Kunde folgende Ansprüche:
Der Kunde kann Mängelansprüche dann geltend
machen, wenn er gem. § 377 HGB seinen Pflichten zur Untersuchung und Rüge etwaiger Mängel unverzüglich nachgekommen ist. Es obliegt unserem Ermessen, ob eine mangelfreie
Sache geliefert oder Mängel beseitigt werden. Dies setzt voraus, dass der Liefergegenstand bereits bei Gefahrübergang nachweislich mangelbehaftet war. Der Kunde hat den Mangel
unverzüglich zu rügen und die Mangelhaftigkeit schriftlich unter Angabe und Beschreibung des gerügten Mangels zu melden. Sofern ein neuer Gegenstand geliefert wird behalten
wir uns das Eigentum an diesem vor. Mangelansprüche entstehen nicht in Folge von Ursachen, die nicht auf unser Verschulden zurückzuführen sind. Dies sind
beispielsweise:
– natürliche
Abnutzung,
– übermäßige
Beanspruchung
– unsachgemäß
vorgenommene Eingriffe
–
Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter
– unvollständige oder
fehlerhafte Information durch den Kunden
– ungeeignete oder
unsachgemäße Verwendung
– fehlerhafte Bedienung,
Montage oder Inbetriebnahme
– fehlerhafte oder
nachlässige Behandlung
– nicht ordnungsgemäße
Wartung
– Verwendung
ungeeigneter Betriebsmitteln/Austauschwerkstoffe
– mangelhafte
Bauarbeiten
– ungeeigneter
Baugrund
– uns unbekannte
schädliche Umgebungsbedingungen
– chemische,
elektrochemische oder elektrische Einflüsse.
– ohne unsere Zustimmung
vorgenommenen Änderungen am Liefergegenstand.
d) Die zur Nacherfüllung erforderliche Zeit
und Gelegenheit muss der Kunde einräumen. Wird diese Gelegenheit nicht oder zur Unzeit eingeräumt haften wir nicht für daraus entstehende Folgen. Bei besonders dringenden
Fällen, nämlich der Gefährdung der Betriebssicherheit oder zur Abwehr verhältnismäßig großer Schäden, wobei auch hier eine sofortige Benachrichtigungspflicht gilt, hat der Kunde
das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und kann dann Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.
e) Im Fall der berechtigten Nachbesserung
tragen wir alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten soweit diese sich nicht dadurch
erhöhen, dass der Liefergegenstand an einen anderen Ort als den Erfüllungsort verbracht wurde.
f) In Fällen schuldhafter Mitverursachung
der Mängel durch den Kunden, insbesondere aufgrund der Nichtbeachtung seiner Schadensvermeidungs- und Minderungspflicht, haben wir nach Nacherfüllung Anspruch auf einen der
Mitverursachung des Kunden entsprechenden Schadenersatz.
g) Hat der Kunde uns eine angemessene Frist
gesetzt die fruchtlos verstreicht, so hat der Kunde unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag.
h) Sollte nur ein unerheblicher Mangel
vorliegen, steht dem Kunden lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen. Für Montagen,
Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gelten die entsprechenden Abschnitte dieser AGB.
- Alle weiteren Ansprüche, insbesondere auf Ersatz von Schäden, die
nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, bestimmen sich ausschließlich nach den Abschnitten Haftung.
- Beim Verkauf gebrauchter Waren sind, soweit eine Haftung nicht zwingend
gesetzlich vorgeschrieben ist, Mängelansprüche ausgeschlossen.
IX. HAFTUNG
- Auch im Falle von Schäden wegen Pflichtverletzung bei Vertragsverhandlungen,
unabhängig aus welchem Rechtsgrund, haften wir nur bei Vorsatz, schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, grober Fahrlässigkeit von Organen/leitenden
Angestellten, schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit, Mängel die wir arglistig verschwiegen haben, Verletzung von Beschaffenheits- und/oder
Haltbarkeitsgarantien, Personen- oder Sachschäden soweit nach Produkthaftgesetz an privat genutzten Gegenständen zu haften ist.
- Bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir auch für grobe
Fahrlässigkeit nicht leitender Angestellter sowie für leichte Fahrlässigkeit der Organe oder Leitender Angestellten. Im Falle leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf den
vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden beschränkt.
- Die Haftung für die Vernichtung von Daten beschränkt sich auf den Kostenaufwand,
der zu ihrer Rekonstruktion erforderlich wäre, wenn diese Daten durch den Kunden ordnungsgemäß gesichert worden wären.
- Der Ersatz von reinen Vermögensschäden wird durch die allgemeinen
Grundsätze von Treue und Glauben etwa in den Fällen der Unverhältnismäßigkeit zwischen Höhe des Auftragswerten und Schadenshöhe begrenzt.
- Eine weitere Haftung, aus welchen Rechtsgründen auch immer,
insbesondere auf Ersatz von Schäden die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, ist ausgeschlossen. Wir haften nicht für Folgen von Mängeln, für die keine
Mängelansprüche entstehen.
X. VERSICHERUNGSVERTRAGLICHE
ANSPRÜCHE
- Soweit wir bezüglich des Liefergegenstandes als Mitversicherter
unmittelbar Ansprüche gegen den Versicherer des Kunden haben, erteilt der Kunde uns bereits jetzt seine Zustimmung zur Geltendmachung dieser Ansprüche gegenüber dem
Versicherer.
XI. VERJÄHRUNG
- Mängelansprüche des Kunden verjähren nach 12 Monaten ab
Gefahrübergang.
- Mängelansprüche des Kunden wegen Mängeln an Bauwerken bzw. wegen
Werken, deren Erfolg in der Erbringung von Planungs- und Überwachungsleistungen von Bauwerken bestehen verjähren 5 Jahre ab Gefahrübergang.
- Alle übrigen Ansprüche mit Ausnahme unter Nr. 3 genannten
verjähren, gleich aus welchen Rechtsgründen, nach 12 Monaten ab Gefahrübergang.
- Für die Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit sowie fahrlässiges
Verhalten von Organen oder leitenden Angestellten, vorsätzliches oder arglistiges Verhalten, die schuldhafte Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, sowie bei
Ansprüchen nach dem Produkthaftgesetz gelten stattdessen die gesetzlichen Verjährungsvorschriften.
- Der Beginn der Verjährung bestimmt sich nach den gesetzlichen
Vorschriften.
XII. MONTAGEN, REPARATUREN U.
SONSTIGE DIENSTLEISTUNGEN
- Für Montagen, Reparaturen und sonstige Dienstleistungen gilt ergänzend. Der
Kunde hat unser Personal auf seine Kosten über bestehende Sicherheitsvorschriften und Gefahren zu unterrichten und alle zum Schutz von Personen und Sachen am Arbeitsplatz
notwendigen Maßnahmen zu treffen. Der Kunde hat unser Personal bei der Durchführung der Arbeiten auf seine Kosten im erforderlichen Umfang zu unterstützen und
erforderliche Hilfeleistungen zu erbringen (z.B. Vorbereitung der Baustelle, die Stellung von Werk und Hebezeugen zur Zurverfügungstellung von Wasser und Elektrizität, etc.).
Die Hilfestellung des Kunden muss gewährleisten, dass unsere Arbeiten sofort nach Ankunft des Personals begonnen und ohne Verzögerung bis zur Abnahme durchgeführt werden
können. Kommt der Kunden seinen Pflichten nicht nach, so sind wir berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, die dem Kunden obliegenden Handlungen an seiner Stelle und auf seine Kosten
vorzunehmen.
- Kann eine Leistung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht
erbracht werden, sind von uns bereits erbrachte Leistungen sowie entstandener Aufwand durch den Kunden auszugleichen. Ersetzte Teile, d. h. gebrauchte Teile, die wir vom Kunden
entgegennehmen werden unser Eigentum. Ist eine Leistung vor der Abnahme ohne unser Verschulden untergegangen oder verschlechtert worden so hat uns der Kunde den Preis
abzüglich ersparter Aufwendungen zu erstatten. Nur schriftlich von uns bestätigte Reparaturfristen sind verbindlich.
- Bei Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen ist der
Kunde im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften zur Minderung berechtigt, wenn unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle eine uns während dieses Verzuges
gesetzte angemessene Frist zur Leistungserbringung fruchtlos verstreicht. Das Minderungsrecht besteht auch in sonstigen Fällen des Fehlschlagens der Mängelbeseitigung. Zum
Rücktritt ist der Kunde nur berechtigt, wenn die Montagen, Reparaturen und sonstigen Dienstleistungen trotz Minderung für den Kunden nachweisbar ohne Interesse
sind.
XIII. ALLGEMEINES
- Alle Steuern, Gebühren und Abgaben im Zusammenhang mit der Leistung
außerhalb der Bundesrepublik Deutschland hat der Kunde zu tragen bzw. sind ggf. an uns zu erstatten.
- Personenbezogene Daten werden unter Beachtung der gesetzlichen
Vorschriften gespeichert.
- Etwaige Rücktransportkosten der Verpackung werden nicht
erstattet.
- Der Kunde hat auf seine Kosten die für seine Verwendung der Produkte
erforderlichen Genehmigungen und/oder Ex- und Importpapiere zu beschaffen.
- Leistungs- und Erfüllungsort für Verpflichtungen des Kunden uns
gegenüber ist unser Firmensitz.
- Sollten einzelne Bedingungen dieser AGBs oder des Vertrages ganz oder
teilweise unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
XIV. ANWENDBARES RECHT,
GERICHTSSTAND
- Hat der Kunde seinen Sitz innerhalb der Bundesrepublik Deutschland ist
Gerichtsstand Nürtingen vereinbart. Die Klageerhebung am gesetzlichen Gerichtsstand des Kunden behalten wir uns vor.Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter
Ausschluss aller Kollisionsnormen und des Übereinkommens der Vereinten Nationen, über den Internationaler Wareneinkauf (CISG).
- Hat der Kunde seinen Sitz außerhalb der Bundesrepublik Deutschland
findet ein Schiedsgerichtsverfahren nach den Grundsätzen der internationalen Handelskammer Paris nach der ICC-Schiedsgerichtsordnung statt. Die Entscheidung ist endgültig.
Sie ist durch drei Richter zu fällen und zu begründen.
- Die Mitwirkung unseres Versicherers entsprechend den
Mitwirkungsmöglichkeiten im ordentlichen Rechtsweg ist im In- und Ausland möglich. Die Klagerhebung an einem gesetzlichen Gerichtsstand behalten wir uns
vor.